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   VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 6 K 11.532   

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https://dejure.org/2011,68680
VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 6 K 11.532 (https://dejure.org/2011,68680)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - Au 6 K 11.532 (https://dejure.org/2011,68680)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - Au 6 K 11.532 (https://dejure.org/2011,68680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ehegattennachzug eines kosovarischen Staatsangehörigen; Vorliegen einer Ehe zum Zweck eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet; Einreise mit italienischem Aufenthaltstitel; Abschiebungsandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 27.10.2011 - 10 CS 11.1952

    Verdacht auf Vorliegen einer Scheinehe; hinreichende Erfolgsausichten im

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 6 K 11.532
    Gegen diesen Beschluss legte der Bevollmächtigte des Klägers Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein (Az. 19 CS 11.1952 und 10 C 11.1953).

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug setzt voraus, dass beide Ehepartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen (BayVGH vom 27.10.2011 Az. 10 CS 11.1952 RdNr. 24 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 7.09

    Aufenthaltserlaubnis; Beweislast; Ehe; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 6 K 11.532
    Die materielle Beweislast für die Absicht der Eheleute, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, hat sich daher durch Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG in Fällen der Nichterweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe nicht verändert (vgl. BVerwG vom 30.3.2010 Az. 1 C 7/09 RdNr. 19).
  • VG Augsburg, 16.12.2009 - Au 1 E 09.1826

    Unbefristete Arbeitserlaubnis - erloschen durch frühere dauerhafte Ausreise aus

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 6 K 11.532
    Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bemisst sich daher nach den Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie und liegt nur vor, wenn dem Betroffenen eine Bescheinigung, die als "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie bezeichnet wurde, dies entspricht für Italien einer sogenannten "Soggiornante di lungo periodo - CE" (vgl. allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 38a AufenthG, Nr. 38a 1.1.1; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, § 38a, Rdnr. 12) erteilt wurde (s.a. VG Augsburg vom 16.12.2009 Az. Au 1 E 09.1826).
  • VG Augsburg, 18.07.2011 - Au 6 K 11.532

    Ehegattennachzug eines kosovarischen Staatsangehörigen; Verdacht des Vorliegens

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 6 K 11.532
    Mit Beschluss vom 18 Juli 2011 (Az. Au 6 S 11.533) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren ab.
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